Blickdichte Fenster: Nicht bei Gefährdung der Licht- und Luftzufuhr

(25.06.2024) Grund­stücks­ei­gen­tü­mer kön­nen nach dem baye­ri­schen Nach­bar­schafts­recht unter be­stimm­ten Um­stän­den blick­dich­te Nach­bar­fens­ter ver­lan­gen. Die Aus­übung die­ses „Fens­ter­rechts“ kann aber laut OLG Nürn­berg in Ein­zel­fäl­len un­zu­läs­sig sein – zum Bei­spiel, wenn sonst nicht mehr ge­nü­gend Licht und Luft ins Nach­bar­haus kommt.

Quelle: IBR News
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Blickdichte Fenster: Nicht bei Gefährdung der Licht- und Luftzufuhr

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