Das Verfahren nach § 33 RVG setzt im Unterschied zum Verfahren nach § 32 RVG i.V.m. § 63 GKG einen Antrag voraus. Eine (hinreichende) Beschwer verlangt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem ursprünglichen Begehren des Antragsstellers. Lag niemals ein Antrag vor, gibt es kein Begehren, von dem die Entscheidung abweichen könnte.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verfahren nach § 33 RVG nur mit vorherigem Antrag